Satzung

Satzung

Satzung des Fördervereins der Kita Familienzentrum Schillstraße e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kita „Familienzentrum Schillstraße“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen „Förderverein der Kita Familienzentrum Schillstraße e.V.“, (im Folgenden „der Verein“).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz in der Schillstraße 19.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Als Förderverein hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Bildung, Kunst und Kultur insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Kita „Familienzentrum Schillstraße“ in Mainz in Bezug auf ihre Ausstattung und die pädagogische Arbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge und Spenden, oder durch die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch Beitrittserklärung in Textform (schriftlich oder per Email) an den Vorstand erworben werden. Mit der Anmeldung erkennt der Bewerber die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids Beschwerde in Textform beim Vorstand eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    – durch eine an den Vorstand gerichtete Erklärung des Austritts aus dem Verein in Textform (schriftlich oder per Email).
    – durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes bei einem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter einer Fristsetzung von zwei Wochen vor dem Vereinsausschluss Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
    – durch Streichung von der Mitgliederliste aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden ganz oder teilweise nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
    – durch Tod des Mitglieds bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
    – mit der Auflösung des Vereins.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  5. Die Mitglieder teilen dem Verein ihre Anschrift mit. Mitteilungen des Vereins gegenüber einem Mitglied sind in jedem Fall wirksam, wenn sie schriftlich an die letztbekannte Anschrift erfolgen. Die Schriftform schließt eine per E-Mail versendete Erklärung ein.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung sind der Elternausschuss sowie die Kita-Leitung zu hören.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 6 Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/-in. Eine Personalunion ist unzulässig.
  2. Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Gewählt werden kann, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes, Vertretung des Vereins

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem
    folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellen der Tagesordnung
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung
    c) Verwaltung des Vereinsvermögens
    d) Erstellen des Jahresberichts
    e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern sowie die Streichung von Vereinsmitgliedern von der Mitgliederliste
    f) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den erste/-n Vorsitzende/-n, die/den erste/-n zweite/-n Vorsitzende/-n und den/die Schatzmeister/-in vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 100 EUR bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Die Zustimmung kann im Rahmen einer Vorstandssitzung oder in Textform (schriftlich oder per Email) erfolgen.

§ 8 Sitzungen des Vorstands, Beschlussfähigkeit

  1. Der/die erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die zweite Vorsitzende, beruft den Vorstand nach Bedarf in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche ein. Er/sie muss ihn einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entscheidungen trifft der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des/der zweiten Vorsitzenden.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll zu dokumentieren.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom zweiten/von der zweiten Vorsitzenden, einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen durch Einladung in Textform. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand in Textform verlangt wird.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  5. Die Wahl des Vorstands erfolgt geheim. Bei sonstigen Beschlussfassungen wird die Art der Abstimmung vom Versammlungsleiter bestimmt.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom zweiten/von der zweiten Vorsitzenden, geleitet. Über Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme der Jahresrechnung
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl der Vorstandsmitglieder
    d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
    f) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen Ausschluss aus dem Verein.

§ 10 Kassenführung

  1. Der/die Schatzmeister/-in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  2. Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Auflösung des Vereins, Liquidatoren, Vermögensanfall

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
  2. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisher steuerbegünstigten Zwecks die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins direkt an die Stadt Mainz, die es innerhalb eines Jahres ausschließlich und unmittelbar nur für Bildung und Erziehung in der Kita „Familienzentrum Schillstraße“ zu verwenden hat.
  4. Die Mitglieder des Vereins haben bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Zuwendungen an den Verein oder auf die Verteilung des Vereinsvermögens.

§ 12 Ermächtigung des Vorstandes

Zu Satzungsänderungen, die vom Registergericht zur Eintragung des Vereins oder vom Finanzamt zur Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit für erforderlich erachtet werden, ist der Vorstand ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung ermächtigt. Der Vorstand hat jedoch über die beschlossenen Änderungen in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 3.5.2016 beschlossen.